Gemeindliche Wertzuwachssteuer

Regelung und Steuertatbestand

Bevor wir in der Regelung dieser Steuer vertiefen, müssen wir erwähnen, dass sie umgangssprachlich als gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía Municipal) bezeichnet wird. Ihre korrekte Bezeichnung lautet jedoch -Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Land- ("Impuesto sobre el Incremento del Valor del Terreno de Naturaleza  Urbana“). Jetzt wissen Sie, warum Umgangssprache so beliebt ist.

Diese Steuer unterliegt dem königlichem Gesetzesderekt 2/2004 vom 5. März, mit dem der konsolidierte Text des Gesetzes über die Regulierung der lokalen Schatzkammer gebilligt wird.

Diese Steuer wird auf die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken erhoben, somit ist rustikales Land ausgeschlossen, und ergibt sich aus der Übertragung des Eigentums oder durch die Errichtung oder Übertragung von jeglichen Nutzungsrechten, die das Eigentum einschränken.

Der Steuerpflichtige, d. h. derjenige, der diese Steuer zahlen muss, ist:

1. Bei lukrativen Übertragungen, Die natürliche oder juristische Person, oder Erbgemeinschaften, Gütergemeinschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, eine wirtschaftliche Einheit oder ein gesondertes Vermögen darstellen, der das Land erwirbt oder zu dessen Gunsten dieses dingliche Recht errichtet oder übertragen wurde. Beispielsweise ist bei Erbschaften der Steuerzahler der Erbe.

2. Bei entgeltlichen Übertragungen, Die natürliche oder juristische Person oder die juristische Person, oder Erbgemeinschaften, Gütergemeinschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die eine wirtschaftliche Einheit oder ein gesondertes Vermögen darstellen, der das Land überträgt oder der das dingliche Recht errichtet oder überträgt. Beispielsweise ist beim Verkauf einer Immobilie der Steuerpflichtige der Verkäufer.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für den genannten Punkt 2, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, die nicht in Spanien ansässig ist. In diesem Fall wird der Käufer des Grundstücks, oder zu dessen Gunsten dieses dingliche Recht errichtet oder übertragen wurde, als Ersatz angesehen.

Die Steuerbemessungsgrundlage für diese Steuer ist die Wertsteigerung des Grundstücks durch die genannten Steuertatbestande und über einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren. Mit anderen Worten, wenn der Eigentümer seit 30 Jahren Eigentümer eines städtischen Grundstücks war, werden nur maximal 20 Jahre bezahlt.

Der Hauptbezugswert für die Ermittlung der Steuer ist der Katasterwert des Grundstücks. Dieser ist normalerweise im jährlichen Grundsteuerbeleg (I.B.I.) zu finden.
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