DIE EHELICHEN GÜTERSTÄNDE IN MARBELLA, SPANIEN (TEIL II)

In diesem Blog von Mercury Anwälte in Marbella werden wir über den ehelichen Güterstand der Gewinnbeteiligung sprechen. In Teil I des Blogs haben wir bereits zwei eheliche Güterstände erläutert, zum einen die Errungenschaftgemeinschaft und anderen die Gütertrennung. Und welche Lektüre wir Ihnen natürlich empfehlen.

Die Gewinnbeteiligung

Damit dieser eheliche Güterstand in Kraft tritt, muss dieser von den Eheleuten ausdrücklich gewählt und festgelegt werden. Wie wir im Teil I des Blogs erläutert haben, bei Mangel oder Unwirksamkeit der Wahl des ehelichen Güterstandes, ist dieser die Errungenschaftgemeinschaft.

Die Besonderheit des ehelichen Güterstandes der Gewinnbeteiligung ist seine Ähnlichkeit mit der Gütertrennung. Während der Ehe herrscht eine Gütertrennung. Dadurch ist jeder Ehepartner verantwortlich für die Verwaltung, Nutzung und Verfügung von seinem eigenen Vermögen, egal ob es vor oder nach der Eheschließung erworben wurde. Und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Anderseits, wenn die Eheleute gemeinsam Eigentümer oder Rechte erwerben, sind beide Ehegatten Miteigentümer.

Allerdings, wenn sich die Ehe auflöst, erwirbt jeder der Ehegatten ein Anteilsrecht an dem Zugewinn, den der andere Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Die Anteilsquote beinhaltet die Hälfte des Zugewinns, es sei denn, die Parteien legen eine andere Anteilsquote fest. Allerdings, nur wenn diese für beide Ehepartner gleichermaßen und im gleichen Verhältnis gilt. Sollte einer der Ehepartner Kinder mit in die Ehe bringen, beträgt die Teilnahme am Zugewinn immer die Hälfte

Der Zugewinn wird erst nach der Auflösung der Ehe berechnet. Dieser wird durch die Differenz zwischen dem Vermögen zum Beginn und zum Ende der Ehe jedes Ehepartners bestimmt. Daher empfehlen wir bei Mercury Anwälte in Marbella, ein Inventar zum Beginn und zum Ende der Ehe zu machen, um genau berechnen zu können, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. Andernfalls könnte das gesamte Endvermögen als Gewinn unterstellt werden, solange kein Gegenbeweis vorliegt.

Die Gewinnbeteiligung ist somit ein Recht auf Zugewinnausgleich zugunsten eines der Ehegatten, der während der Ehe weniger Gewinn erzielt hat. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass dieses Recht in Geld beglichen werden muss. Ein Gericht kann zwar eine dreijährige Stundung gewähren, jedoch nur, wenn die Hauptschuld und die gesetzlichen Zinsen gewährleistet sind. Für den Ausgleich können auch bestimmte Vermögenswerte übergeben werden, sollten die Parteien es so vereinbaren oder von einem Gericht entschieden werden.

Zögern Sie nicht, sich an unsere Anwaltskanzlei in Marbella zu wenden, wenn Sie Fragen zum die ehelichen Güterstände in Spanien oder zu Scheidungen haben. Wir beraten Sie ebenfalls in anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten. Unsere erfahrenen Anwälte in Zivilrecht helfen Ihnen gerne weiter. E-mail: info@mercuryabogados.com Telefon: +34 951 052 811 Whatsapp: +34 643 89 04 96