Fiktives Einkommen von Nicht Residenten in Spanien

Wenn Sie nicht in Spanien ansässig sind und eine städtische Immobilie in Spanien besitzen, unterliegen Sie der Einkommenssteuer für Nicht Residente.

Die Einkommensteuer für Nicht Residente (im Folgenden: IRNR) ist im königlichen Gesetzesdekret Nr. 5/2004 vom 5. März und im königlichen Dekret Nr. 1776/2004 vom 30. Juli geregelt.

Das zu deklarierende Einkommen ist der Betrag, der sich aus der Anwendung eines Prozentsatzes auf den Katasterwerts der Immobilie ergibt. Der Kastasterwert ist auf dem jährlichen Grundsteuerbeleg (I.B.I.) zu finden. Die anzuwendende Prozentsätze sind folgende:

1. Im Allgemeinen 2 Prozent, Die natürliche oder juristische Person, oder Erbgemeinschaften, Gütergemeinschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, eine wirtschaftliche Einheit oder ein gesondertes Vermögen darstellen, der das Land erwirbt oder zu dessen Gunsten dieses dingliche Recht errichtet oder übertragen wurde. Beispielsweise ist bei Erbschaften der Steuerzahler der Erbe.

2. Bei Immobilien, deren Katasterwert überarbeitet oder geändert wurde, und in den vorhergehenden zehn Steuerperioden in Kraft getreten ist, 1,1 Prozent.

Die Einkommensteuer ist jährlich zu entrichten und wird auf das gesamte Jahr bis zum 31. Dezember berechnet.  Wenn Sie die Immobilie nicht während des gesamten Jahres besitzt haben oder wenn sie für einen bestimmten Zeitraum fremdvermietet wurde, wird nur ein anteiliger Betrag berechnet. Wenn Sie beispielsweise die Immobilie am 31. Oktober 2019 erworben haben, müssen Sie die IRNR für das Jahr 2019 nur für die Tage bezahlen, die Sie bis zum 31. Dezember 2019 im Besitz der Immobilie waren, d. h. die Berechnungsweise ist von Datum zu Datum.

Der anzuwendende Steuersatz hängt von Ihrer Steuerresidenz ab. Sollten Sie in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen ansässig sein, beträgt derzeit der Steuersatz 19 %. Für die übrigen Steuerzahler beträgt der Steuersatz derzeit 24 %.

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden. Wenn Sie beispielsweise in Spanien nicht wohnhaft sind und im Jahr 2019 eine Immobilie in Spanien besitzt haben, müssen Sie die IRNR für das Jahr 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einreichen.

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