Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Teil I)
Regelung und Steuerpflichtige
Übertragung von Vermögenswerten (“Transmisiones patrimoniales onerosas”): Das heißt, bei der es bei dem Austausch eines Vermögensgegenstandes oder Rechts zwischen den Parteien eine Gegenleistung gibt, die durch Geld order anderen Vermögenswerte sein kann. Zum Beispiel der Kauf von Möbeln oder Immobilien, errichten von dinglichen Rechten auf Immobilien, Vermietungen oder Kauf von gebrauchten Fahrzeugen (Autos, Motorräder und Boote) zwischen Privatpersonen.
Gesellschaftlichen Operationen: Diese findet u. a. statt, bei Gründung der Gesellschaft, Erhöhung und Verringerung des Stammkapitals, Firmenfusion sowie Teilung und Auflösung von Unternehmen.
Stempelsteuer (“Acto Jurídico Documentado”): zum Beispiel bei notariellen Urkunden, Hypotheken oder Vormerkungen in öffentlichen Register.
Die natürliche oder juristische Person, die von den andalusischen Steuerbehörden als Steuerpflichtiger bezeichnet wird, ist:
Übertragung von Vermögenswerten: Der Erwerber oder die Person, zu deren Gunsten Rechte auf Immobilien errichtet werden.
Gesellschaftlichen Operationen: Bei der Gründung der Gesellschaft, Kapitalerhöhung, Fusion und Teilung, ist die Gesellschaft steuerpflichtig. Anders jedoch bei der Auflösung von Unternehmen und bei der Verringerung des Stammkapitals. In diesem Fall sind die Gesellschafter steuerpflichtig.
Stempelsteuer: Bei notariellen Urkunden, ist es der Käufer des Gegenstands oder des Rechts oder derjenige, der die Urkunde in Auftrag gibt oder in dessen Interesse diese ausgestellt wird. Bei der Pfändung von Eigentum („Embargos“), ist der Antragsteller für die entsprechende Steuerzahlung zuständig.
Zögern Sie nicht, unsere Anwaltskanzlei in Marbella zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zur andalusischen Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer haben. Unser Team von erfahrenen Anwälten in Marbella berät und begleitet Sie gerne bei der Kaufabwicklung Ihrer Immobilie.
Post a comment