Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Teil II)

Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (ITP und AJD in Spanisch) ist der Betrag, auf den die von einer natürlichen Person oder Gesellschaft zu entrichtende Steuer berechnet wird.
Zur Berechnung des Steuerbetrages wird die Steuerbemessungsgrundlage mit einem bestimmten Prozentsatz (Steuersatz) multipliziert.
Die Steuerbemessungsgrundlage bei ITP und AJD ist wie folgt:

Übertragung von Vermögenswerten: Die Steuerbemessungsgrundlage ist der tatsächliche Wert des übertragenen Vermögens oder des errichteten oder abgetretenen Rechts. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die spanische Steuerbehörde von einem Steuerwert als Bemessungsgrundlage ausgeht. Und sollte der Wert, den angegeben wurde, unter dem Steuerwert liegen, könnte eine Nachzahlung ("Liquidación complementaria“) des Differenzbetrages gefordert werden.

Gesellschaftlichen Operationen:

  1. - Bei der Gründung und Kapitalerhöhung wird als Steuerbemessungsgrundlage bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Nennbetrag zuzüglich des Aufgeldes („Primas de Emisión“) genommen, oder dem Nettowert der Einlage bei anderen Fällen sowie in den Beiträgen, die die Partner einbringen, um Verluste zu ersetzen.
  2. - Bei einer Firmenfusion oder einer Teilung ist die Steuerbemessungsgrundlage ist das Kapital der neu gegründeten Gesellschaft oder die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zuzüglich des Aufgeldes.
  3. -Bei einer Verringerung des Stammkapitals oder Auflösung entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem tatsächlichen Wert der Vermögenswerte und Rechte, die den Gesellschaftern zustehen.

 Stempelsteuer: Bei öffentlichen Urkunden, die eine Menge oder Wertsache zum Gegenstand haben, wird in der Regel der deklarierte Wert zugrunde gelegt. Bei der Pfändung von Immobilien oder Gütern ist die Steuerbemessungsgrundlage der Wert des Rechts.

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