SPANISCHE NATIONALITÄT DURCH WOHNSITZ

Unsere erfahrenen Einwanderungsanwälte in Marbella beraten und verwalten alle erforderlichen Verfahren, damit unsere Mandanten die spanische Staatsangehörigkeit durch ihren Wohnsitz erhalten.

WAS IST DIE NATIONALITÄT?

Gemäß Artikel 11.1 der spanischen Verfassung wird die spanische Staatsangehörigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erworben, behalten und verloren und stellt somit ein Grundrecht dar.

Durch die Erlangung der spanischen Staatsangehörigkeit werden eine Reihe von Rechten erlangt, aber auch die Erfüllung einer Reihe von Pflichten und Verpflichtungen.

MINDESTAUFENTHALT IN SPANIEN

Um die spanische Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz zu erhalten, muss man eine Mindestaufhaltsdauer in Spanien haben, dieser Aufenthalt muss rechtmässig, ununterbrochen und unmittelbar vor dem Antrag gewesen sein.

Zehn Jahre: In der Regel.

Fünf JahreFür die Gewährung der spanischen Staatsangehörigkeit an Personen, die einen Flüchtlingsstatus erhalten haben.

Zwei JahreFür die Staatsangehörigen der iberoamerikanischen Länder, der Philippinen, von Andorra, Äquatorialguinea, Portugal oder Personen sephardischer Abstammung.

Ein Jahr: wenn die interessierte Person eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a) Personen, die auf spanischem Gebiet geboren wurden.

b) Personen, die ihr Recht, die spanische Staatsangehörigkeit durch Option zu erwerben, nicht vorschriftsgemäss in Anspruch genommen haben.

c) Personen, welche unter rechtmässiger Vormundschaft (unter der Aufsicht eines Vormunds), Betreuung oder Unterbringung (Unterbringungen, die eine Verringerung der rechtmässigen Wohnsitzdauer auf ein Jahr erlauben, sind solche, bei denen entweder ein Beschluss der für das jeweilige Gebiet zuständigen öffentlichen Kindesschutzbehörde vorliegt oder bei denen die Unterbringung gerichtlich anerkannt wurde) eines spanischen Staatsangehörigen oder einer spanischen Institution standen. Diese Vormundschaft, Betreuung, oder Unterbringung muss während zweier aufeinander folgender Jahre vorgelegen sein, auch wenn diese Situation bei Einreichung des Antrags fortbesteht.

d) Personen, die bei Einreichung des Antrags ein Jahr mit einem Spanier oder einer Spanierin verheiratet sind und nicht rechtswirksam oder tatsächlich getrennt sind.

e) Witwer, oder Witwen von Spanierinnen, oder Spanier, wenn sie beim Verscheiden des Ehegattens rechtswirksam, oder tatsächlich nicht getrennt waren.

f) Personen, die ausserhalb Spaniens geboren wurden, mit entweder einem Elternteil (der auch ausserhalb Spaniens geboren wurden), oder einem Grosselternteil, unter der Bedingung, dass sie ursprünglich Spanier waren.

 

Zudem muss der Interessent ein gutes bürgerliches Verhalten sowie ein ausreichendes Mass an Integration in der spanischen Gesellschaft nachweisen.

Unsere erfahrenen Einwanderungsanwälte in Marbella sprechen Deutsch, Arabisch, Spanisch, Französisch, Englisch, Italienisch und Russisch und beraten und helfen Ihnen, die spanische Staatsangehörigkeit durch Ihren Wohnsitz in Marbella oder in einem anderen Teil von Spanien zu erlangen.

WER KANN DIE SPANISCHE NATIONALITÄT DURCH DEN WOHNSITZ BEANTRAGEN?

der Interessent selber, wenn er über 18 Jahre alt oder eigenständig ist.

Personen, die älter als 14 Jahre sind mit dem Beistand des gesetzlichen Vertreters.

der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Personen, die unter 14 Jahre alt sind.

die entmündigte Person selber oder deren gesetzlicher Vertreter, je nachdem, was das Entmündigungsurteil vorsieht.

Zögern Sie nicht, sich an unsere Anwaltskanzlei in Marbella zu wenden, wenn Sie möchten, dass unsere Experten in Marbella Sie beraten, wie Sie die spanische Staatsangehörigkeit durch Ihren Wohnsitz erhalten können.

QUELLE: MINISTERIO DE JUSTICIA